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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

für Verbraucher

CombiMe – Dipl.-Ing. Clemens Martinz, 9611 Nötsch 235, Österreich – (Ingenieurbüro)
Verbrauchergeschäft – B2C („AGB“)

 
Präambel
Auftrag im Sinne dieser Geschäftsbedingungen meint jeden Vertrag über – von Dipl.-Ing. Clemens Martinz in Ausübung eines Ingenieurbüros – zu erbringende Leistungen (CombiMe). Die Parteien des Auftrages werden in Folge zum einen Auftragnehmer bzw CombiMe, zum anderen Auftraggeber bzw Verbraucher genannt.

1. Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen

Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (kurz: AGB) gelten für Verträge zwischen Verbraucher iSd § 1 KSchG und CombiMe. Im übrigen gelten die zwingenden Bestimmungen des Konsumenschutzgesetzes idgF.

2. Angebote und Nebenabreden

Die Angebote von CombiMe sind stets freibleibend und zwar hinsichtlich aller angegebenen Daten einschließlich des Honorars und unterliegen diesen AGB.
Nebenabreden bedürfen grundsätzlich der Schriftform.

3. Auftrag

Ein Auftrag kommt mit schriftlicher Annahme des Angebotes von CombiMe durch den Auftraggeber und Übermittlung an CombiMe zustande. Email-Kommunikation gilt als „schriftlich“ im Sinne vorgenannter Bestimmung.
Der Inhalt der von CombiMe verwendeten Prospekte wird nicht Vertragsbestandteil, sofern dies nicht ausdrücklich zwischen dem Auftraggeber und CombiMe vereinbart wird.

4. Leistungsumfang

a) CombiMe bietet Leistungen für Architektur und Innenarchitektur gem § 134 (2) GewO idgF.
Davon umfasst sind unter einem die Umgestaltung, Erneuerung sowie die Erweiterung von Immobilien.
 
b) Der Leistungsumfang reicht von der
– Grundlagenermittlung (Vorarbeiten für die Auftragserteilung)
– Vorplanung (Vorentwurf) – Erarbeiten und Darstellen der grundsätzlichen Lösung
– Entwurfsplanung (Entwurf) – Erarbeiten und Darstellen der endgültigen Lösung) bishin zur
– Bewilligungsplanung (Einreichung) – Erarbeiten der Vorlagen für die erforderliche Bewilligung
 
c) Art und Umfang der vereinbarten Leistung ergeben sich aus dem konkreten – angenommenen – Angebotsinhalt (Leistungsbeschreibung) und diesen AGB.
 
d) Für die Erstellung eines Kostenvoranschlages iSd § 1170a ABGB durch CombiMe hat der Auftraggeber ein Entgelt nur dann zu zahlen, wenn er vorher auf diese Zahlungspflicht hingewiesen worden ist.
Wird dem Vertrag ein Kostenvoranschlag von CombiMe zugrunde gelegt, so gilt dessen Richtigkeit als gewährleistet, wenn nicht das Gegenteil ausdrücklich erklärt ist.
 
e) CombiMe ist berechtigt, zur gänzlichen bzw teilweisen Vertragserfüllung Dritte heranzuziehen und diesen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers Aufträge zu erteilen. CombiMe verpflichtet sich, den Auftraggeber von dieser Absicht zu verständigen und räumt diesem ein Widerspruchsrecht binnen 10 Tagen nach Erhalt dieser Information ein.

5. Leistungsänderung / Leistungsunterbrechung / Leistungsverlängerung

Als Zusatzleistung gilt jene Leistung durch CombiMe, welche im angebotenen Leistungsumfang nicht enthalten ist, jedoch vom Auftraggeber nach Angebotslegung und/oder nach Vertragsabschluss sowie im Zuge der Auftragserfüllung verlangt und beauftragt wird; dies infolge einer Leistungsänderung, Leistungsunterbrechung und/oder Leistungsverlängerung:
 
a) Als Leistungsänderung gelten Änderungen infolge von Mehrfachbearbeitung und/oder Mehrleistungen, die nicht der Sphäre von CombiMe zuzurechnen sind und eine Neubearbeitung oder Umarbeitung erfordern. Dies insbesondere infolge von Änderungs- und Ergänzungswünschen des Auftraggebers nach Vertragsabschluss bis zur Auftragserfüllung sowie infolge behördlicher Auflagen, Änderungen einschlägiger Gesetze und Normen.
 
b) Als Leistungsunterbrechung gilt eine vorübergehende Unterbrechung bzw Verzögerung der Leistungserbringung von jedenfalls 3 Monaten, welche nicht CombiMe zu vertreten hat.
 
c) Als Leistungsverlängerung gilt jede Verlängerung der Leistungsdauer, welche nicht der Sphäre von CombiMe zuzurechnen ist. Dies insbesondere infolge von Änderungs- und Ergänzungswünschen des Auftraggebers im Zuge der Auftragserfüllung sowie infolge behördlicher Auflagen, Änderungen einschlägiger Gesetze und Normen.

6. Leistungsvergütung / Honorar

a) Leistungen von CombiMe werden auf Basis des für das Fachgebiet jeweils zutreffenden Leistungsziels, des Leistungsumfanges, der Leistungszeit sowie der Umstände der Leistungserbringung bemessen, sind dem jeweiligen Angebot (betraglich) zu Grunde gelegt und bilden bei rechtswirksamer Angebotsannahme den Vertragsgegenstand.
 
b) Die angebotene Leistungsvergütung unterstellt eine einmalige und ununterbrochene Bearbeitung des angebotenen Leistungsumfanges gem Punkt 4. der AGB und erfolgt nach Wahl des Auftraggebers in Form einer Vergütungspauschale oder einer Vergütung von Einzelleistungen nach Zeitaufwand.
 
c) Ändern sich die Parameter für die Kalkulation des Auftragnehmers während der Bearbeitungszeit des gegenständlichen Auftrages, so werden die danach erbrachten Leistungen auf Grundlage der neuen Parameter verrechnet.
 
d) Erweist sich durch nachträglich hervorgekommene Umstände, welche nicht in der Sphäre von CombiMe begründet sind und/oder auf Grund besonderer (ua zeitlicher) Inanspruchnahme durch den Auftraggeber iSd Punktes 5. ein bereits vereinbartes Honorar als unzureichend, so hat CombiMe den Auftraggeber darauf hinzuweisen und sind Nachverhandlungen zur Vereinbarung eines angemessenen Entgelts zu führen (auch bei unzureichenden Pauschalhonoraren).
Jedenfalls gilt für allfällige Zusatzleistungen und Änderungen iSd Punkte 5. und 6. dieser AGB der dadurch verursachte tatsächliche (Zeit,-Mehr)Aufwand nach Maßgabe der Tarife des angenommenen Angebotes sowie dieser AGB zusätzlich zur Vergütung als vereinbart.
 
e) Für die Ausführung eines Auftrages, dessen gemeinschaftliche Erledigung mehreren Auftragnehmern übertragen worden ist, wird von jedem das seiner Tätigkeit entsprechende Entgelt verrechnet und von diesem gegenüber dem Auftraggeber fällig gestellt.
 
f) Das Honorar versteht sich ohne gesetzliche Umsatzsteuer. Maßgeblich ist jeweils das angenommene Angebot.
 
g) Die Kompensation mit allfälligen Gegenforderungen, aus welchem Rechtsgrund auch immer, ist unzulässig.
 
7. Zahlungsbedingungen
a) Das Honorar der CombiMe ist – sofern nicht ausdrücklich Gegenteiliges vereinbart wurde – nach Rechnungserhalt binnen 14 Tagen ohne Abzug zur Zahlung fällig.
 
b) Eingehende Zahlungen werden – unabhängig von deren Widmung – jeweils auf den ältesten Außenstand angerechnet.
 
c) Bei Zahlungsverzug auch nur mit einem Teilbetrag werden sämtliche noch ausstehenden Beträge unter Setzung einer angemessenen Nachfrist zur Zahlung fällig und gelten Verzugszinsen iHv 4 % über dem Basiszinssatz als vereinbart (§ 1000 ABGB).

8. Gewährleistung

a) CombiMe ist berechtigt und verpflichtet, nachträglich hervorkommende Unrichtigkeiten und Mängel seiner Auftragserledigung zu beseitigen und verpflichtet, den Auftraggeber hievon unverzüglich zu verständigen. CombiMe ist berechtigt, auch über die ursprüngliche Auftragserledigung informierte Dritte von der Änderung zu verständigen.
 
b) Gewährleistungsansprüche bedürfen einer schriftlichen Mängelrüge und sind längstens binnen 14 Tagen ab Übernahme der Leistung oder Teilleistung schriftlich – mittels eingeschriebenen Briefes – geltend zu machen, um rechtswirksam zu sein.
 
c) Der Auftraggeber hat Anspruch auf kostenlose Beseitigung von Unrichtigkeiten, sofern diese durch CombiMe zu vertreten sind; dieser Anspruch erlischt nach Ablauf der gesetzlichen Gewährleistungsfrist gem § 932 ff ABGB nach erbrachter Auftragserfüllung durch CombiMe.
 
d) Ist CombiMe nach § 932 ABGB verpflichtet, seine Leistungen zu verbessern oder Fehlendes nachzutragen, so hat CombiMe diese Pflicht an dem Ort zu erfüllen, an dem die Sache übergeben wurde. Ist es für den Auftraggeber tunlich die Unterlagen von CombiMe gesendet zu erhalten, so kann dieser diese Übersendung auf seine Gefahr und Kosten vornehmen.

9. Haftung

a) Sämtliche Haftungsregelungen gelten für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit diesem Auftragsverhältnis, gleich aus welchem Rechtsgrund.
 
b) CombiMe haftet für Schäden im Zusammenhang mit diesem Auftragsverhältnis (einschließlich dessen Beendigung) nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Anwendbarkeit des § 1298 Satz 2 ABGB wird ausgeschlossen.
 
c) Außer bei vorsätzlicher Schädigung ist eine Haftung von CombiMe für entgangenen Gewinn sowie Begleit-, Folge-, Neben- oder ähnliche Schäden aus und durch das gegenständliche Auftragsverhältnis ausgeschlossen.
 
d) Jeder Schadenersatzanspruch kann, nachdem der oder die Anspruchsberechtigten von Schaden Kenntnis erlangt haben, spätestens aber innerhalb von drei Jahren ab dem Eintritt des Schadens nach dem anspruchsbegründenden Ereignis gerichtlich geltend gemacht werden, sofern nicht in gesetzlichen Vorschriften zwingend andere Verjährungsfristen festgesetzt sind.
 
e) Wird die Tätigkeit unter Einschaltung eines Dritten durchgeführt, so gelten mit Benachrichtigung des Auftraggebers darüber nach Gesetz oder Vertrag be- oder entstehende Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche gegen den Dritten als an den Auftraggeber abgetreten. CombiMe haftet diesfalls nur für Verschulden bei der Auswahl des Dritten.
 
f) Eine Haftung von CombiMe gegenüber Dritten ist in jedem Fall ausgeschlossen. Geraten Dritte mit der Arbeit von CombiMe wegen des Auftraggebers in welcher Form auch immer in Kontakt, hat der Auftraggeber diese über diesen Umstand ausdrücklich aufzuklären. Soweit ein solcher Haftungsausschluss gesetzlich nicht zulässig ist, gelten subsidiär diese Haftungsbeschränkungen jedenfalls auch gegenüber Dritten. Dritte können jedenfalls keine Ansprüche stellen, die über einen allfälligen Anspruch des Auftraggebers hinausgehen. Die Haftungshöchstsumme gilt nur insgesamt einmal für alle Geschädigten, einschließlich der Ersatzansprüche des Auftraggebers selbst, auch wenn mehrerer Personen (der Auftraggeber und ein Dritter) geschädigt worden sind.
Der Auftraggeber wird CombiMe von sämtlichen Ansprüchen Dritter im Zusammenhang mit der Auftragsdurchführung schad- und klaglos halten.

10. Rücktrittsrecht gem § 3 KSchG

a) Hat der Auftraggeber seine Vertragserklärung (Annahme des Angebotes von CombiMe) nicht in den von CombiMe dauernd benützen Büroräumlichkeiten abgegeben, so kann er von seinem Vertragsantrag oder vom Vertrag (Auftrag) zurücktreten. Dieser Rücktritt kann bis zum Zustandekommen des Auftrages oder danach binnen einer Woche erklärt werden; die Frist beginnt mit der Ausfolgung einer Urkunde, die zumindest den Namen und die Anschrift des Auftragnehmers sowie eine Belehrung über das Rücktrittsrecht enthält, an den Auftraggeber, frühestens jedoch mit dem Zustandekommen des Auftrages zu laufen. Das Rücktrittsrecht steht dem Auftraggeber nicht zu,
– wenn er selbst die geschäftliche Verbindung mit CombiMe oder dessen Beauftragten zwecks Schließung eines Auftrages angebahnt hat,
– wenn dem Zustandekommen des Auftrages keine Besprechungen zwischen Auftraggeber und CombiMe oder ihren Beauftragten vorangegangen sind oder
– bei Aufträgen, bei denen die beiderseitigen Leistungen sofort zu erbringen sind, wenn sie üblicherweise von CombiMe außerhalb seiner Büroräumlichkeiten geschlossen werden und das vereinbarte Entgelt EUR 15,- nicht übersteigt.
 
b) Der Rücktritt bedarf zu seiner Rechtswirksamkeit der Schriftform. Es genügt, wenn der Auftrageber ein Schriftstück, das seine (Auftrags)Vertragserklärung oder die von CombiMe enthält, CombiMe mit einem Vermerk zurückstellt, der erkennen lässt, dass der Auftraggeber das Zustandekommen oder die Aufrechterhaltung des Vertrages ablehnt. Es genügt, wenn die Erklärung innerhalb einer Woche abgesendet wird.
 
c) Tritt der Auftraggeber gem § 3 KSChG vom Vertrag zurück, so hat Zug um Zug
– CombiMe alle empfangenen Leistungen samt gesetzlichen Zinsen vom Empfangstag an zurückzuerstatten und den vom Auftraggeber auf die Sache gemachten notwendigen und nützlichen Aufwand zu ersetzen
– der Auftraggeber CombiMe den Wert der Leistungen zu vergüten, soweit sie ihm zum klaren und überwiegenden Vorteil gereichen.
 
d) Gem § 4 Abs 3 KSchG bleiben Schadenersatzansprüche unberührt.

11. Vorzeitige Vertragsbeendigung

a) CombiMe kann vom Vertrag aus wichtigen, dem Auftraggeber darzulegenden Gründen, insbesondere in Fällen lt Punkt 5. und 6 dieser AGB, ganz oder teilweise zurücktreten. Im Fall dieses Rücktritts gebührt CombiMe das Entgelt, welches den bereits erbrachten und disponierten Leistungen gegen Nachweis der dadurch tatsächlich anerlaufenen Kosten entspricht; dieser pauschalierte Schadenersatzbetrag ist auf vorgenannte, direkte Schäden beschränkt. Die Kündigung des Vertrages bedarf der qualifizierten Schriftform.
 
b) Eine außerordentliche Kündigungsmöglichkeit durch CombiMe oder dem Auftraggeber gilt in den folgenden Fällen als vereinbart:
– Wenn das Vertrauensverhältnis untereinander aus Gründen, die die jeweils andere Partei zu vertreten hat, so nachhaltig gestört ist, dass der kündigenden Partei ein Festhalten am Vertrag nicht zumutbar ist
– Bei Zahlungsverzug und/oder Zahlungseinstellung des Auftraggebers
– Wenn die Eröffnung des Insolvenzverfahrens droht
Im Falle der berechtigten außerordentlichen Kündigung richtet sich die Vergütung der zum Kündigungszeitpunkt bereits erbrachten Leistungen und der nach dem Kündigungszeitpunkt noch zu erbringenden Restleistungen nach den vertraglich vereinbarten bzw aufgrund geänderter Parameter angepassten Preisen lt Punkt 6. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.Der Auftraggeber trägt die Kosten der Beendigung der vertragsgegenständlichen Leistungen.

12. Fertigungsunterlagen

a) Der Auftraggeber hat keinen Anspruch auf Ausfolgung von im Zuge der Auftragserfüllung vom CombiMe erstellten Entwürfen, Zeichnungen, Plänen oder sonstigen Arbeitspapieren („Unterlagen“).
Die zuvor beschriebene Nutzung bedingt auch die rechtskräftige behördliche Genehmigung von Plänen. Wenn nicht anders vereinbart, sind CombiMe sämtliche Unterlagen nach Beendigung des Auftrages kostenlos zu retournieren.
 
b) Der Auftraggeber verpflichtet sich, ein produziertes Belegexemplar CombiMe zu Ausstellungs- bzw Veröffentlichungszwecken unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
 
c) Der Auftraggeber verpflichtet sich weiters, bei Veröffentlichungen und Bekanntmachungen über den gegenständlichen Auftrag (Projekt ), CombiMe als Auftragnehmer anzugeben.

13. Urheberrecht

a) Der Auftraggeber ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass sämtliche im Rahmen der bzw. zur Auftragserfüllung von CombiMe erstellten und verwendeten Entwürfe, Zeichnungen, Muster, Modelle, Pläne und sonstigen Arbeitspapieren („Unterlagen“) ausschließlich für die bei Auftragserteilung ausdrücklich festgelegten Zwecke – lt. maßgeblichem angenommenen Angebot – vom Auftraggeber verwendet werden.
 
b) Im Übrigen bedarf die Weitergabe schriftlicher als auch mündlicher beruflicher Äußerungen von CombiMe sowie jedwede Nutzung von Unterlagen oder Teilen davon, die anlässlich des Auftrages erstellt wurden (insbesondere Bearbeitung, Ausführung, Vervielfältigung, Verbreitung, öffentliche Vorführung, Zurverfügungstellung) der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung von CombiMe.
 
c) Vorgenannte Unterlagen dürfen sonstigen Dritten durch den Auftraggeber – sofern nicht anderes vereinbart wurde – weder zugänglich gemacht noch überlassen werden.
 
d) Im Fall des Zuwiderhandelns gegen diese Bestimmung behält sich CombiMe einen Anspruch auf eine Pönale in Höhe des doppelten angemessenen Entgelts der unautorisierten Nutzung vor, wobei die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadenersatzanspruches vorbehalten bleibt. Diese Pönale unterliegt nicht dem richterlichen Mäßigungsrecht. Die Beweislast, dass der Auftraggeber Unterlagen von CombiMe nicht genutzt hat, obliegt diesem.
 
e) CombiMe verbleibt an seinen Leistungen das Urheberrecht. CombiMe behält sich alle Rechte und Nutzungen an den von ihm erstellten Unterlagen vor. Die Einräumung von Werknutzungsbewilligungen bleibt der schriftlichen Zustimmung von CombiMe vorbehalten.

14. Eigentumsvorbehalt

a) Ungeachtet, ob die von CombiMe erbrachte Leistung urheberrechtlich geschützt ist, gilt die vertraglich bedungene Nutzung durch den Auftraggeber unter der aufschiebenden Bedingungen der vollständigen Vertragserfüllung als vereinbart.
 
b) CombiMe behält sich das Eigentum an sämtlichen – dem Auftraggeber – übergebenen Unterlagen bis zur vollständigen Bezahlung vor.

15. Verschwiegenheitspflicht/Datenschutz

a) CombiMe erklärt rechtsverbindlich, dass alle mit der Auftragserfüllung und allenfalls notwendigen Datenverarbeitung beauftragten Dritten vor Aufnahme der Tätigkeit zur Vertraulichkeit verpflichtet wurden oder diese einer angemessenen gesetzlichen Verschwiegenheitsverpflichtung unterliegen. Insbesondere bleibt die Verschwiegenheitsverpflichtung der mit der zur Datenverarbeitung beauftragten Dritten auch nach Beendigung dieser Tätigkeit und/oder Ausscheiden aus dem jeweiligen Unternehmen aufrecht.
 
b) Der Auftragsabschluss mit vorgenannten Dritten erfolgt zwischen dem jeweiligen Professionisten und dem Auftraggeber, ohne Mitverantwortung und/oder –haftung von CombiMe, sofern nicht anderes schriftlich vereinbart ist.
 
c) CombiMe behält sich das Recht vor, die im Zuge der Auftragsabwicklung erhobenen Daten und Informationen – auch in digitaler Form – bei berechtigtem Interesse zu benützen. Dies auch nach Auftragserfüllung.
Die Datenschutzerklärung von CombiMe, welche jedem Angebot beiliegt und integrierenden Bestandteil eines jeden Auftrages bildet, wird zustimmend zur Kenntnis genommen.

16. Rechtsnachfolge

Der Vertrag geht auf den Rechtsnachfolger des Auftraggebers über. Mangels betrieblicher Rechtsnachfolge von CombiMe ist der Vertrag außerordentlich kündbar und gelten die Abrechnungsmodalitäten lt Punkt 11. dieser AGB.
 
17. Anzuwendendes Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand
a) Es gilt ausschließlich Österreichisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechtes und der Kollisions- und Verweisungsnormen des Internationalen Privatrechtes.
 
b) Erfüllungsort ist Ort der beruflichen Niederlassung des Auftragnehmers. Von CombiMe gegenwärtig 9611 Nötsch 235, Kärnten, Österreich.
 
c) Hat der Auftraggeber im Inland seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder ist er im Inland beschäftigt, so kann für eine Klage gegen ihn nur die Zuständigkeit eines Gerichtes begründet werden, in dessen Sprengl der Wohnsitz, der gewöhnliche Aufenthalt oder der Ort der Beschäftigung liegt.

18. Rechtliche Teilunwirksamkeiten

Rechtliche Teilunwirksamkeiten bleiben auf die Gültigkeit des übrigen Vertrages ohne Einfluss.

19. Änderungen

Abänderungen dieser Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung beider Vertragsteile.
 
Stand: September 2022

 

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

für Unternehmer

CombiMe – Dipl.-Ing. Clemens Martinz, 9611 Nötsch 235, Österreich – (Ingenieurbüro)
Unternehmer – B2B („AGB“)

 
Präambel
Auftrag im Sinne dieser Geschäftsbedingungen meint jeden Vertrag über – von Dipl.-Ing. Clemens Martinz in Ausübung eines Ingenieurbüros – zu erbringende Leistungen (CombiMe). Die Parteien des Auftrages werden in Folge zum einen Auftragnehmer bzw CombiMe, zum anderen Auftraggeber bzw Unternehmer genannt.
 
1. Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (kurz: AGB) gelten für Verträge zwischen einen Unternehmer iSd § 1 KSchG und CombiMe.
 
2. Angebote und Nebenabreden
Die Angebote von CombiMe sind stets freibleibend und zwar hinsichtlich aller angegebenen Daten einschließlich des Honorars und unterliegen diesen AGB.
Nebenabreden bedürfen grundsätzlich der Schriftform.
 
3. Auftrag
Ein Auftrag kommt mit schriftlicher Annahme des Angebotes von CombiMe durch den Auftraggeber und Übermittlung an CombiMe zustande. Email-Kommunikation gilt als „schriftlich“ im Sinne vorgenannter Bestimmung.
Der Inhalt der von CombiMe verwendeten Prospekte wird nicht Vertragsbestandteil, sofern dies nicht ausdrücklich zwischen dem Auftraggeber und CombiMe vereinbart wird.
 
4. Leistungsumfang
a) CombiMe bietet Leistungen für Architektur und Innenarchitektur gem § 134 (2) GewO idgF.
Davon umfasst sind unter einem die Umgestaltung, Erneuerung sowie die Erweiterung von Immobilien.
 
b) Der Leistungsumfang reicht von der
– Grundlagenermittlung (Vorarbeiten für die Auftragserteilung)
– Vorplanung (Vorentwurf) – Erarbeiten und
– Darstellen der grundsätzlichen Lösung
– Entwurfsplanung (Entwurf) – Erarbeiten und Darstellen der endgültigen Lösung) bishin zur
– Bewilligungsplanung (Einreichung) – Erarbeiten der Vorlagen für die erforderliche Bewilligung
 
c) Art und Umfang der vereinbarten Leistung ergeben sich aus dem konkreten – angenommenen – Angebotsinhalt (Leistungsbeschreibung) und diesen AGB.
 
d) CombiMe ist berechtigt, Dritte zur gänzlichen oder teilweisen Vertragserfüllung heranzuziehen und diesen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers Aufträge zu erteilen. CombiMe verpflichtet sich, den Auftraggeber von dieser Absicht zu verständigen und räumt diesem ein Widerspruchsrecht binnen 10 Tagen nach Erhalt dieser Information ein.
 
5. Leistungsänderung / Leistungsunterbrechung / Leistungsverlängerung
Als Zusatzleistung gilt jene Leistung durch CombiMe, welche im angebotenen Leistungsumfang nicht enthalten ist, jedoch vom Auftraggeber nach Angebotslegung und/oder nach Vertragsabschluss sowie im Zuge der Auftragserfüllung verlangt und beauftragt wird; dies infolge einer Leistungsänderung, Leistungsunterbrechung und/oder Leistungsverlängerung:
 
a) Als Leistungsänderung gelten Änderungen infolge von Mehrfachbearbeitung und/oder Mehrleistungen, die nicht der Sphäre von CombiMe zuzurechnen sind und eine Neubearbeitung oder Umarbeitung erfordern. Dies insbesondere infolge von Änderungs- und Ergänzungswünschen des Auftraggebers nach Vertragsabschluss bis zur Auftragserfüllung sowie infolge behördlicher Auflagen, Änderungen einschlägiger Gesetze und Normen.
 
b) Als Leistungsunterbrechung gilt eine vorübergehende Unterbrechung bzw Verzögerung der Leistungserbringung von jedenfalls 3 Monaten, welche nicht CombiMe zu vertreten hat.
 
c) Als Leistungsverlängerung gilt jede Verlängerung der Leistungsdauer, welche nicht der Sphäre von CombiMe zuzurechnen ist. Dies insbesondere infolge von Änderungs- und Ergänzungswünschen des Auftraggebers im Zuge der Auftragserfüllung sowie infolge behördlicher Auflagen, Änderungen einschlägiger Gesetze und Normen.
 
6. Leistungsvergütung / Honorar
a) Leistungen von CombiMe werden auf Basis des für das Fachgebiet jeweils zutreffenden Leistungsziels, des Leistungsumfanges, der Leistungszeit sowie der Umstände der Leistungserbringung bemessen, sind dem jeweiligen Angebot (betraglich) zu Grunde gelegt und bilden bei rechtswirksamer Angebotsannahme den Vertragsgegenstand.
 
b) Die angebotene Leistungsvergütung unterstellt eine einmalige und ununterbrochene Bearbeitung des angebotenen Leistungsumfanges gem Punkt 4. der AGB und erfolgt nach Wahl des Auftraggebers in Form einer Vergütungspauschale oder einer Vergütung von Einzelleistungen nach Zeitaufwand.
 
c) Ändern sich die Parameter für die Kalkulation des Auftragnehmers während der Bearbeitungszeit des gegenständlichen Auftrages, so werden die danach erbrachten Leistungen auf Grundlage der neuen Parameter verrechnet.
 
d) Erweist sich durch nachträglich hervorgekommene Umstände, welche nicht in der Sphäre von CombiMe begründet sind und/oder auf Grund besonderer (ua zeitlicher) Inanspruchnahme durch den Auftraggeber iSd Punktes 5. ein bereits vereinbartes Honorar als unzureichend, so hat CombiMe den Auftraggeber darauf hinzuweisen und sind Nachverhandlungen zur Vereinbarung eines angemessenen Entgelts zu führen (auch bei unzureichenden Pauschalhonoraren).
Jedenfalls gilt für allfällige Zusatzleistungen und Änderungen iSd Punkte 5. und 6. dieser AGB der dadurch verursachte tatsächliche (Zeit,-Mehr)Aufwand nach Maßgabe der Tarife des angenommenen Angebotes sowie dieser AGB zusätzlich zur Vergütung als vereinbart.
 
e) Für die Ausführung eines Auftrages, dessen gemeinschaftliche Erledigung mehreren Auftragneh-
mern übertragen worden ist, wird von jedem das seiner Tätigkeit entsprechende Entgelt verrechnet
und von diesem gegenüber dem Auftraggeber fällig gestellt.
 
f) Das Honorar versteht sich ohne gesetzliche Umsatzsteuer. Maßgeblich ist jeweils das angenomme ne Angebot.
 
g) Die Kompensation mit allfälligen Gegenforderungen, aus welchem Rechtsgrund auch immer, ist unzulässig.
 
7. Zahlungsbedingungen
a) Das Honorar der CombiMe ist – sofern nicht ausdrücklich Gegenteiliges vereinbart wurde – nach Rechnungserhalt binnen 14 Tagen ohne Abzug zur Zahlung fällig.
 
b) Eingehende Zahlungen werden – unabhängig von deren Widmung – jeweils auf den ältesten Außenstand angerechnet.
 
c) Bei Zahlungsverzug auch nur mit einem Teilbetrag werden sämtliche noch ausstehenden Beträge ohne Setzung einer Nachfrist sofort zur Zahlung fällig und gelten Verzugszinsen iHv 9,2 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz als vereinbart (§ 456 UGB).
 
8. Gewährleistung
a) CombiMe ist berechtigt und verpflichtet, nachträglich hervorkommende Unrichtigkeiten und Mängel seiner Auftragserledigung zu beseitigen und verpflichtet, den Auftraggeber hievon unverzüglich zu verständigen. CombiMe ist berechtigt, auch über die ursprüngliche Auftragserledigung informierte Dritte von der Änderung zu verständigen.
 
b) Gewährleistungsansprüche bedürfen einer schriftlichen Mängelrüge und sind längstens binnen 14 Tagen ab Übernahme der Leistung oder Teilleistung schriftlich – mittels eingeschriebenen Briefes – geltend zu machen, um rechtswirksam zu sein.
 
c) Der Auftraggeber hat Anspruch auf kostenlose Beseitigung von Unrichtigkeiten, sofern diese durch CombiMe zu vertreten sind; dieser Anspruch erlischt nach Ablauf der gesetzlichen Gewährleistungsfrist gem § 932 ff ABGB nach erbrachter Auftragserfüllung durch CombiMe.
 
d) Ist CombiMe nach § 932 ABGB verpflichtet, seine Leistungen zu verbessern oder Fehlendes nachzutragen, so hat CombiMe diese Pflicht an dem Ort zu erfüllen, an dem die Sache übergeben wurde. Ist es für den Auftraggeber tunlich die Unterlagen von CombiMe gesendet zu erhalten, so kann dieser diese Übersendung auf seine Gefahr und Kosten vornehmen.
 
9. Haftung
a) Sämtliche Haftungsregelungen gelten für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit diesem Auftragsverhältnis, gleich aus welchem Rechtsgrund.
 
b) CombiMe haftet für Schäden im Zusammenhang mit diesem Auftragsverhältnis (einschließlich dessen Beendigung) nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Anwendbarkeit des § 1298 Satz 2 ABGB wird ausgeschlossen.
 
c) Außer bei vorsätzlicher Schädigung ist eine Haftung von CombiMe für entgangenen Gewinn sowie Begleit-, Folge-, Neben- oder ähnliche Schäden aus und durch das gegenständliche Auftragsverhältnis ausgeschlossen.
 
d) Jeder Schadenersatzanspruch kann, nachdem der oder die Anspruchsberechtigten von Schaden Kenntnis erlangt haben, spätestens aber innerhalb von drei Jahren ab dem Eintritt des Schadens nach dem anspruchsbegründenden Ereignis gerichtlich geltend gemacht werden, sofern nicht in gesetzlichen Vorschriften zwingend andere Verjährungsfristen festgesetzt sind.
 
e) Wird die Tätigkeit unter Einschaltung eines Dritten durchgeführt, so gelten mit Benachrichtigung des Auftraggebers darüber nach Gesetz oder Vertrag be- oder entstehende Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche gegen den Dritten als an den Auftraggeber abgetreten. CombiMe haftet diesfalls nur für Verschulden bei der Auswahl des Dritten.
 
f) Eine Haftung von CombiMe gegenüber Dritten ist in jedem Fall ausgeschlossen. Geraten Dritte mit der Arbeit von CombiMe wegen des Auftraggebers in welcher Form auch immer in Kontakt, hat der Auftraggeber diese über diesen Umstand ausdrücklich aufzuklären. Soweit ein solcher Haftungsausschluss gesetzlich nicht zulässig ist, gelten subsidiär diese Haftungsbeschränkungen jedenfalls auch gegenüber Dritten. Dritte können jedenfalls keine Ansprüche stellen, die über einen allfälligen Anspruch des Auftraggebers hinausgehen. Die Haftungshöchstsumme gilt nur insgesamt einmal für alle Geschädigten, einschließlich der Ersatzansprüche des Auftraggebers selbst, auch wenn mehrerer Personen (der Auftraggeber und ein Dritter) geschädigt worden sind.
Der Auftraggeber wird CombiMe von sämtlichen Ansprüchen Dritter im Zusammenhang mit der Auftragsdurchführung schad- und klaglos halten.
 
10. Vorzeitige Vertragsbeendigung
a) CombiMe kann vom Vertrag aus wichtigen, dem Auftraggeber darzulegenden Gründen, insbesondere in Fällen lt Punkt 5. und 6 dieser AGB, ganz oder teilweise zurücktreten. Im Fall dieses Rücktritts gebührt CombiMe das Entgelt, welches den bereits erbrachten und disponierten Leistungen gegen Nachweis der dadurch tatsächlich anerlaufenen Kosten entspricht; dieser pauschalierte Schadenersatzbetrag ist auf vorgenannte, direkte Schäden beschränkt. Die Kündigung des Vertrages bedarf der qualifizierten Schriftform.
 
b) Eine außerordentliche Kündigungsmöglichkeit durch CombiMe oder dem Auftraggeber gilt in den folgenden Fällen als vereinbart:
– Wenn das Vertrauensverhältnis untereinander aus Gründen, die die jeweils andere Partei zu vertreten hat, so nachhaltig gestört ist, dass der kündigenden Partei ein Festhalten am Vertrag nicht zumutbar ist
– Bei Zahlungsverzug und/oder Zahlungseinstellung des Auftraggebers
– Wenn die Eröffnung des Insolvenzverfahrens droht
Im Falle der berechtigten außerordentlichen Kündigung richtet sich die Vergütung der zum Kündigungszeitpunkt bereits erbrachten Leistungen und der nach dem Kündigungszeitpunkt noch zu erbringenden Restleistungen nach den vertraglich vereinbarten bzw aufgrund geänderter Parameter angepassten Preisen lt Punkt 6. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.Der Auftraggeber trägt die Kosten der Beendigung der vertragsgegenständlichen Leistungen.
 
11. Fertigungsunterlagen
a) Der Auftraggeber hat keinen Anspruch auf Ausfolgung von im Zuge der Auftragserfüllung vom CombiMe erstellten Entwürfen, Zeichnungen, Plänen oder sonstigen Arbeitspapieren („Unterlagen“).
Die zuvor beschriebene Nutzung bedingt auch die rechtskräftige behördliche Genehmigung von Plänen. Wenn nicht anders vereinbart, sind CombiMe sämtliche Unterlagen nach Beendigung des Auftrages kostenlos zu retournieren.
 
b) Der Auftraggeber verpflichtet sich, ein produziertes Belegexemplar CombiMe zu Ausstellungs- bzw Veröffentlichungszwecken unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
 
c) Der Auftraggeber verpflichtet sich weiters, bei Veröffentlichungen und Bekanntmachungen über den gegenständlichen Auftrag (Projekt ), CombiMe als Auftragnehmer anzugeben.
 
12. Urheberrecht
a) Der Auftraggeber ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass sämtliche im Rahmen der bzw. zur Auftragserfüllung von CombiMe erstellten und verwendeten Entwürfe, Zeichnungen, Muster, Modelle, Pläne und sonstigen Arbeitspapieren („Unterlagen“) ausschließlich für die bei Auftragserteilung ausdrücklich festgelegten Zwecke – lt. maßgeblichem angenommenen Angebot – vom Auftraggeber verwendet werden.
 
b) Im Übrigen bedarf die Weitergabe schriftlicher als auch mündlicher beruflicher Äußerungen von CombiMe sowie jedwede Nutzung von Unterlagen oder Teilen davon, die anlässlich des Auftrages erstellt wurden (insbesondere Bearbeitung, Ausführung, Vervielfältigung, Verbreitung, öffentliche Vorführung, Zurverfügungstellung) der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung von CombiMe.
 
c) Vorgenannte Unterlagen dürfen sonstigen Dritten durch den Auftraggeber – sofern nicht anderes vereinbart wurde – weder zugänglich gemacht noch überlassen werden.
 
d) Im Fall des Zuwiderhandelns gegen diese Bestimmung behält sich CombiMe einen Anspruch auf eine Pönale in Höhe des doppelten angemessenen Entgelts der unautorisierten Nutzung vor, wobei die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadenersatzanspruches vorbehalten bleibt. Diese Pönale unterliegt nicht dem richterlichen Mäßigungsrecht. Die Beweislast, dass der Auftraggeber Unterlagen von CombiMe nicht genutzt hat, obliegt diesem.
 
e) CombiMe verbleibt an seinen Leistungen das Urheberrecht. CombiMe behält sich alle Rechte und Nutzungen an den von ihm erstellten Unterlagen vor. Die Einräumung von Werknutzungsbewilligungen bleibt der schriftlichen Zustimmung von CombiMe vorbehalten.
 
13. Eigentumsvorbehalt
a) Ungeachtet, ob die von CombiMe erbrachte Leistung urheberrechtlich geschützt ist, gilt die vertraglich bedungene Nutzung durch den Auftraggeber unter der aufschiebenden Bedingungen der vollständigen Vertragserfüllung als vereinbart.
 
b) CombiMe behält sich das Eigentum an sämtlichen – dem Auftraggeber – übergebenen Unterlagen bis zur vollständigen Bezahlung vor.
 
14. Verschwiegenheitspflicht/Datenschutz
a) CombiMe erklärt rechtsverbindlich, dass alle mit der Auftragserfüllung und allenfalls notwendigen Datenverarbeitung beauftragten Dritten vor Aufnahme der Tätigkeit zur Vertraulichkeit verpflichtet wurden oder diese einer angemessenen gesetzlichen Verschwiegenheitsverpflichtung unterliegen. Insbesondere bleibt die Verschwiegenheitsverpflichtung der mit der zur Datenverarbeitung beauftragten Dritten auch nach Beendigung dieser Tätigkeit und/oder Ausscheiden aus dem jeweiligen Unternehmen aufrecht.
 
b) Der Auftragsabschluss mit vorgenannten Dritten erfolgt zwischen dem jeweiligen Professionisten und dem Auftraggeber, ohne Mitverantwortung und/oder –haftung von CombiMe, sofern nicht anderes schriftlich vereinbart ist.
 
c) CombiMe behält sich das Recht vor, die im Zuge der Auftragsabwicklung erhobenen Daten und Informationen – auch in digitaler Form – bei berechtigtem Interesse zu benützen. Dies auch nach Auftragserfüllung.
Die Datenschutzerklärung von CombiMe, welche jedem Angebot beiliegt und integrierenden Bestandteil eines jeden Auftrages bildet, wird zustimmend zur Kenntnis genommen.
 
15. Rechtsnachfolge
Der Vertrag geht auf den Rechtsnachfolger des Auftraggebers über. Mangels betrieblicher Rechtsnachfolge von CombiMe ist der Vertrag außerordentlich kündbar und gelten die Abrechnungsmodalitäten lt Punkt 11. dieser AGB.
 
16. Anzuwendendes Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand
a) Es gilt ausschließlich Österreichisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechtes und der Kollisions- und Verweisungsnormen des Internationalen Privatrechtes
 
b) Erfüllungsort ist Ort der beruflichen Niederlassung des Auftragnehmers. Von CombiMe gegenwärtig 9611 Nötsch 235, Kärnten, Österreich.
 
17. Rechtliche Teilunwirksamkeiten
Rechtliche Teilunwirksamkeiten bleiben auf die Gültigkeit des übrigen Vertrages ohne Einfluss.
 
18. Änderungen
Abänderungen dieser Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung beider Vertragsteile.
 
Stand: September 2022